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Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: Übersicht mit Tabelle

Zehn Jahre, acht Jahre, sechs Jahre — und ab wann eigentlich? Wer Ordner ausmisten will, braucht zuerst Klarheit darüber, welche Unterlage wie lange bleiben muss. Dieser Ratgeber sortiert die Fristen, erklärt den Fristbeginn und zeigt, worauf es beim digitalen Aufbewahren ankommt.

Lesezeit ca. 6 Minuten · Für Selbstständige, kleine Betriebe & alle mit vollen Aktenordnern

Die drei Fristen im Überblick

Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen wirken auf den ersten Blick unübersichtlich, folgen aber einer einfachen Logik: Je näher eine Unterlage am Kern der Buchführung liegt, desto länger muss sie bleiben. Handels- und Steuerrecht — also im Wesentlichen HGB und Abgabenordnung — unterscheiden dabei drei Stufen.

Zehn Jahre: das Fundament der Buchführung

Am längsten aufzubewahren sind die Unterlagen, aus denen sich das Zahlenwerk eines Betriebs ergibt: Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen. Sie dokumentieren nicht einen einzelnen Vorgang, sondern das Gesamtbild — und genau deshalb hat der Gesetzgeber ihnen die längste Frist gegeben.

Acht Jahre: Buchungsbelege und Rechnungen

Für Buchungsbelege und Rechnungen gilt eine Frist von acht Jahren. Das ist die wichtigste Neuerung der letzten Zeit: Ursprünglich lag auch diese Frist bei zehn Jahren, sie wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz auf acht Jahre verkürzt. Die kürzere Frist gilt seit 2025 für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Für Belege, deren Zehnjahresfrist vorher bereits geendet hatte, ändert sich nichts — die waren ohnehin frei.

Sechs Jahre: die Geschäftskorrespondenz

Die kürzeste der drei Fristen betrifft empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe. Gemeint ist damit nicht nur der klassische Brief: Auch geschäftliche E-Mails, mit denen ein Geschäft angebahnt, abgeschlossen, geändert oder rückgängig gemacht wird, gehören in diese Kategorie. Ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, eine Mängelrüge — all das ist Geschäftskorrespondenz und sechs Jahre aufzubewahren.

Die Faustregel

Alles, worauf die Buchführung aufbaut: zehn Jahre. Alles, was einen Buchungsvorgang belegt: acht Jahre. Alles, was zum Geschäft geschrieben wurde: sechs Jahre. Im Zweifel gilt die längere Frist — wer eine Unterlage nicht sicher einordnen kann, behält sie besser.

Tabelle: Unterlagenart, Frist, Beispiel

Übersicht der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen.
Unterlagenart Frist Beispiel
Handelsbücher 10 Jahre Journal, Hauptbuch, Kontenblätter der Buchhaltung
Jahresabschlüsse 10 Jahre Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung eines Geschäftsjahres
Inventare 10 Jahre Verzeichnis der Bestände zum Stichtag
Eröffnungsbilanzen 10 Jahre Bilanz zum Start des Betriebs
Buchungsbelege 8 Jahre Kontoauszug, Quittung, Kassenbeleg zu einer Buchung
Rechnungen 8 Jahre Eingangs- und Ausgangsrechnung
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre Angebot eines Lieferanten, Auftrag eines Kunden
Abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre Eigenes Angebot, Auftragsbestätigung, Mängelrüge

Wann die Frist beginnt

Der häufigste Rechenfehler entsteht nicht bei der Anzahl der Jahre, sondern beim Startpunkt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Beleg, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist beziehungsweise die letzte Eintragung gemacht wurde.

Für eine Rechnung vom März läuft die Uhr also erst ab dem 31. Dezember desselben Jahres. Praktisch bedeutet das zweierlei: Erstens ist die tatsächliche Aufbewahrungsdauer fast immer länger als die genannte Zahl an Jahren. Zweitens laufen alle Unterlagen eines Jahrgangs gemeinsam ab — was das Ausmisten deutlich einfacher macht, wenn die Ablage nach Jahren organisiert ist.

Ein Hinweis zur Vorsicht: Solange eine Betriebsprüfung läuft oder ein Steuerbescheid noch nicht endgültig ist, können Unterlagen über die Regelfrist hinaus relevant bleiben. Wer gerade geprüft wird, sollte den Aktenvernichter deshalb stehen lassen und vorher mit der Steuerberatung sprechen.

Fristen, die im Gesetzestext nicht stehen

Wer nur nach den steuerlichen Fristen sortiert, wirft irgendwann etwas weg, das er noch gebraucht hätte. Denn viele Unterlagen sind nicht wegen der Buchführung wichtig, sondern weil sie einen Anspruch, eine Berechtigung oder einen Zustand belegen. Feste Jahreszahlen gibt es hier nicht — dafür klare Anhaltspunkte:

Für diese Gruppe gibt es nur einen brauchbaren Umgang: laufend prüfen statt nach Schema entsorgen. Das ist der Punkt, an dem eine reine Ordnerablage an ihre Grenze kommt — sie sagt nie von sich aus Bescheid.

Digital aufbewahren: was zählt

Die gute Nachricht: Eine elektronische Aufbewahrung ist grundsätzlich zulässig. Ein Kellerregal voller Ordner ist keine gesetzliche Pflicht. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern die Qualität der Aufbewahrung — und dabei zählen vor allem zwei Eigenschaften:

Dazu kommt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten schiefgeht: Die Frist selbst muss jemand im Blick behalten. Ein Ordner vergisst nicht nur nichts — er erinnert auch an nichts. Wer sich darauf verlässt, einmal im Jahr aufzuräumen, hebt entweder alles zu lange auf oder entsorgt versehentlich zu früh.

Was ein brauchbares Ablagesystem können sollte

  • Jedes Dokument einem Typ zuordnen — Rechnung, Vertrag, Nachweis, Korrespondenz.
  • Zu jedem Dokument eine Frist hinterlegen, statt sie im Kopf zu behalten.
  • Rechtzeitig erinnern, bevor eine Frist abläuft — nicht danach.
  • In Sekunden durchsuchbar sein, auch nach Jahren.
  • Dokumente gesichert ablegen, sodass ein Gerätewechsel nichts kostet.
  • Auf Wunsch als PDF exportierbar sein, wenn jemand einen Nachweis verlangt.

Genau dafür ist DokuDex gebaut: Dokumente werden abfotografiert, per KI in einfacher Sprache erklärt und ins Archiv einsortiert. Zu jedem Dokument lässt sich eine Frist hinterlegen, und die App erinnert rechtzeitig vor Ablauf — ob es um eine Aufbewahrungsfrist, eine Kündigungsfrist oder ein Garantieende geht. Was bleibt, ist ein Archiv, das nicht nur lagert, sondern mitdenkt.

Fristen im Ordner werden vergessen. In DokuDex nicht.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen zählen zu den Buchungsbelegen. Für sie gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Sie wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Verkürzung greift für Unterlagen, deren Zehnjahresfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ältere Belege, deren Frist bereits vorher endete, bleiben davon unberührt.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Die Frist beginnt nicht am Tag des Belegdatums, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist beziehungsweise die letzte Eintragung gemacht wurde. Eine Rechnung aus dem März zählt also erst ab dem 31. Dezember desselben Jahres. In der Praxis heißt das: Alle Unterlagen eines Jahrgangs laufen gemeinsam ab, und die tatsächliche Aufbewahrungsdauer ist immer etwas länger als die genannte Zahl an Jahren.

Darf ich Papierunterlagen nach dem Scannen vernichten?

Eine elektronische Aufbewahrung ist grundsätzlich zulässig, und bei ordnungsgemäßer Digitalisierung ist eine anschließende Vernichtung des Papiers grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass die Digitalisierung bildlich vollständig und inhaltlich richtig erfolgt, die Dateien während der gesamten Frist lesbar und auffindbar bleiben und nachträglich nicht unbemerkt verändert werden können. Für bestimmte Unterlagen gilt das jedoch nicht: Urkunden, notarielle Dokumente oder Unterlagen, bei denen es auf das Original ankommt, sollten im Original verwahrt werden. Im Zweifel klärt man das vorab mit der Steuerberatung.

Was passiert, wenn Unterlagen vor Ablauf der Frist vernichtet werden?

Wer aufbewahrungspflichtige Unterlagen zu früh vernichtet, kann sie bei einer Prüfung nicht mehr vorlegen. Die Folge ist in erster Linie ein Beweisproblem: Fehlen Belege, kann die Finanzverwaltung Besteuerungsgrundlagen schätzen, was regelmäßig zum Nachteil des Betriebs ausfällt. Je nach Umfang und Umständen kommen weitere steuerliche und ordnungsrechtliche Konsequenzen in Betracht. Auch zivilrechtlich schadet es, wenn ein Vertrag oder Nachweis im Streitfall nicht mehr auffindbar ist.

Gelten für Verträge, Zertifikate und Garantieunterlagen dieselben Fristen?

Nein. Die Zehn-, Acht- und Sechsjahresfristen stammen aus dem Handels- und Steuerrecht. Daneben gibt es Unterlagen, die aus ganz anderen Gründen wichtig bleiben: laufende Verträge werden sinnvollerweise bis zum Vertragsende und darüber hinaus für die Dauer möglicher Ansprüche aufbewahrt, Nachweise und Zertifikate so lange, wie sie ihre Gültigkeit belegen sollen, Garantieunterlagen bis zum Ende der Garantiezeit. Feste Jahreszahlen lassen sich hier nicht pauschal nennen — diese Unterlagen sollte man laufend prüfen statt sie nach Schema zu entsorgen.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine, verständlich aufbereitete Informationen zu Aufbewahrungsfristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Vorschriften und die Umstände des Einzelfalls. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.